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   RG, 13.03.1924 - III 80/24   

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https://dejure.org/1924,568
RG, 13.03.1924 - III 80/24 (https://dejure.org/1924,568)
RG, Entscheidung vom 13.03.1924 - III 80/24 (https://dejure.org/1924,568)
RG, Entscheidung vom 13. März 1924 - III 80/24 (https://dejure.org/1924,568)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Ist § 19 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen vom 11. Juni 1923 (RGBl. I S. 366) -- MetallverkG. -- auch auf gewerbliche Angestellte anwendbar, die nicht Stellvertreter des Gewerbetreibenden sind?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 58, 103
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 13.03.1952 - 3 StR 59/52

    Rechtsmittel

    Unter Bezugnahme auf diese amtliche Begründung hat das Reichsgericht in der Entscheidung RGSt 58, 103 angenommen, dass die Vorschrift einerseits nicht auf die Tätigkeit des Gewerbegehilfen ausgedehnt werden dürfe, andererseits aber auch den Stellvertreter im Gewerbe, also denjenigen treffe, der an Stelle des Betriebsinhabers den Betrieb führe, nicht bloss unter ihm als Gehilfe nach seinen Weisungen arbeite.
  • BGH, 29.05.1952 - 4 StR 491/51

    Rechtsmittel

    Der Erlaubnis gemäss § 1 MetGes bedürfen nur der Geschäftsinhaber und dessen selbständige Stellvertreter (zu den Einzelheiten vgl RGSt 58, 103 ff; 61, 183 ff; 63, 353, 356).
  • BGH, 03.06.1954 - 4 StR 821/52

    Rechtsmittel

    Diese Wendung könnte, für sich betrachtet, rechtlich bedenklich sein; denn gerade diese - an sich durchaus zutreffenden - Erwägungen haben den Gesetzgeber mit dazu bestimmt, den § 18 UnedlMetG zu schaffen (vgl auch RGSt 58, 103, 104; 60, 350).
  • BGH, 17.11.1953 - 1 StR 383/53

    Rechtsmittel

    Das Reichsgericht vertrat den Standpunkt, dass § 18 UnedMetG zwar auf den Stellvertreter im Gewerbe, nicht jedoch auf den Gewerbegehilfen Anwendung finden könne (RGSt 58, 103).
  • BGH, 30.01.1953 - 2 StR 526/52

    Rechtsmittel

    Als Stellvertreter ist dabei entsprechend dem § 45 GewerbeO zu erachten, wer anstelle des Gewerbetreibenden den Betrieb selbständig führt, nicht aber, wer unter ihm als Gehilfe nach seiner Weisung arbeitet, mag er auch befugt sein, einzelne Rechtsgeschäfte selbständig abzuschließen (RGSt 58, 103; 63, 353, 356).
  • BGH, 19.06.1952 - 4 StR 29/52

    Rechtsmittel

    Nach der Rechtsprechung kann als Stellvertreter nur gelten wer entweder den ganzen Gewerbebetrieb oder einzelne Gewerbezweige für Rechnung und im Namen des Betriebsinhabers im übrigen aber selbständig verwaltet und den Inhaber nach aussen vertritt, ohne seiner Aufsicht oder Leitung zu unterstehen (RGSt 58, 103 ff; 61, 183 ff; 63, 353, 356); an dieser Rechtsprechung, der der Bundesgerichtshof beigetreten ist, hält der Senat fest.
  • BGH, 08.05.1952 - 4 StR 14/52

    Rechtsmittel

    Da die Angeklagte die Schrottannahmestelle selbständig leitete, ist sie für den Erwerb des Altmetalls strafrechtlich verantwortlich (RGSt 58, 103 ff; vergl das zum Abdruck bestimmte Urteil des BGH 3 StR 59/52 vom 13. März 1952).
  • BGH, 04.10.1951 - 4 StR 388/51

    Bestimmung des Begriffs der Fahrlässigkeit i.S.d. § 18 Gesetzes über den Verkehr

    Wesentlich ist, dass er bei seiner ganzen Tätigkeit den Vorteil des Betriebs im Auge hatte und darin zugleich seinen eigenen Vorteil erblickte (RGSt 58, 103).
  • BGH, 14.04.1954 - 4 StR 876/53

    Rechtsmittel

    Nach der vom Reichsgericht vertretenen Ansicht und der im Schrifttum bisher herrschenden Lehre konnten deshalb nur der Inhaber des Gewerbes, das ihm durch seine gewinnbringende Tätigkeit eine laufende Einnahmequelle sein soll, sowie sein Stellvertreter (§ 45 GewO, § 1 Abs. 1 Satz 2 UnedlMG) Täter der fahrlässigen Hehlerei sein (RGSt 58, 103; 63, 333; Recht 1926, 2321; JW 1924, 1739 Nr. 40; 1925, 626 Nr. 9; 994 Nr. 49; Feisenberger bei Stenglein, Strafrechtliche Nebengesetze, Ergänzungsband 1933, 11).
  • BGH, 13.03.1953 - 2 StR 618/52

    Rechtsmittel

    Als solcher ist dabei entsprechend § 45 GewO zu erachten, wer an Stelle des Gewerbetreibenden den Betrieb selbständig führt, nicht aber, wer unter ihm als Gehilfe nach seiner Weisung arbeitet, mag er auch befugt sein, einzelne Rechtsgeschäfte abzuschliessen (RGSt 58, 103; 63, 353, 356).
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